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Flighttickets

flight coupon / Flugschein


Please show this flight coupon at the check-in. / Bitte legen Sie diesen Flugschein am Schalter vor.
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* Flugplanänderungen im Rahmen der AGB Ziffer 4 vorbehalten! Alle Zeiten sind Ortszeiten.   ** Ankunft am nächsten Tag

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bitte treffen Sie 2 Stunden (bei Reisen in die USA 3 Stunden) vor Abflug am Check-In Schalter der gebuchten Fluggesellschaft ein; andernfalls erlischt der Anspruch auf Beförderung.
Bitte legen Sie zum Check-In diesen Flugschein und den Personalausweis oder Reisepass (je nach gebuchter Destination) aller Mitreisenden vor.
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der befördernden Fluggesellschaft.
Bei einer möglichen Flugzeitenänderung behält dieser Flugschein weiterhin seine Gültigkeit.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub.
Ihr X1-2-FLY Team

flight coupon / Flugschein


This passenger receipt is a copy for your personal use. / Dieser Passagierbeleg ist eine Kopie für Sie
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* Flugplanänderungen im Rahmen der AGB Ziffer 4 vorbehalten! Alle Zeiten sind Ortszeiten.   ** Ankunft am nächsten Tag

Sehr geehrte[{if $vt_customer_salutation != "Frau"}]r[{/if}] [{$vt_customer_salutation}] [{$vt_customer_name|escape}],
bitte treffen Sie 2 Stunden (bei Reisen in die USA 3 Stunden) vor Abflug am Check-In Schalter der gebuchten Fluggesellschaft ein; andernfalls erlischt der Anspruch auf Beförderung.
Bitte legen Sie zum Check-In diesen Flugschein und den Personalausweis oder Reisepass (je nach gebuchter Destination) aller Mitreisenden vor.
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der befördernden Fluggesellschaft.
Bei einer möglichen Flugzeitenänderung behält dieser Flugschein weiterhin seine Gültigkeit.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub.
Ihr X1-2-FLY Team

  1. Transportverbote
    1. Der Reisende darf als Gepäck keine Gegenstände aufgeben - die geeignet sind, die Sicherheit des Flugzeuges oder die Gesundheit der Mitreisenden zu beschädigen (insbesondere giftige oder aggressive, explosionsgeeignete, leicht entflammbare, selbstentzündende, oxydierende, radioaktive, magnetische, flüssige Stoffe jedweder Art oder komprimierte Gase und Aerosole sowie elektronische Geräte im Stand-by Modus oder mit eingebauter Alarmvorrichtung)
      • deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder der überflogen wird, verboten ist,
      • bei denen es sich um lebende Tiere, Pflanzen oder Fossilien handelt (auch wenn hierfür eine gültige Aus- und Einfuhrgenehmigung vorliegt)
      • die nach Ansicht des Luftfrachtführers wegen Ihres Gewichts, ihrer Größe oder der Art und Beschaffenheit für die Beförderung ungeeignet sind, es sei denn, der Luftfrachtführer hat dem Transport ausdrücklich durch einen schriftlichen Vermerk auf dem Gepäckschein zugestimmt.
    2. Mündliche Vereinbarungen gelten bis zu ihrer schriftlichen Fixierung als nicht getroffen.
    3. Der Reisende haftet dem Luftfrachtführer und allen an der Abwicklung der Flugreise beteiligten Personen und Gesellschaften sowie Dritten für die sich bei Missachtung des Transportverbots ergebenden Körper- und Sachschäden.
  2. Elektronische Geräte
    1. Aus Sicherheitsgründen dürfen keine elektronischen Geräte während des gesamten Fluges benutzt werden, insbesondere:
      • Mobile Telefone (Handys), Computer, Drucker, Gameboys, Funkgeräte, elektrische Rasierapparate, Radios und Sender
      • Fernsteuerung und CD-Player, Oszilloskope
  3. Wertgegenstände
    1. Der Reisende ist verpflichtet, Wertgegenstände als Handgepäck mit sich zu führen. Soweit eine Mitführung als Handgepäck nicht möglich sein sollte, hat er die entsprechenden Wertgegenstände entsprechend gegenüber dem Luftfrachtführer zu deklarieren.
    2. Als Wertgegenstände im Sinne dieser Klausel gelten Schmuck, Edelsteine, Wert- und Ausweispapiere, Urkunden, Geldsorten, Fotoapparate, Sammelobjekte, Kleidungsstücke, die nicht Konfektionsware sind, alle mechanischen, optischen, magnetischen, elektronischen oder sonstigen technischen Ausrüstungs- und Zubehörstücke sowie alle Gepäckstücke, die nach allgemeiner Anschauung als wertvoll angesehen werden können, z.B. Tauch-, Surf-/Reitutensilien.
    3. Soweit eine ausdrückliche Deklarierung, von nicht im Handgepäck beförderten Wertgegenständen unterbleibt, übernimmt der Luftfrachtführer bei Verlust oder Beschädigung keine Haftung.
  4. Mitwirkungspflichten bei Beschädigung und Verlust
    1. Im Falle eines Schadens oder Verlustes vom Gepäck ist der Luftfrachtführer berechtigt, zu Nachforschungszwecken, von dem Reisenden den Gepäckschein zu verlangen. Darüber hinaus hat der Reisende dem Luftfrachtführer alle erforderlichen Informationen über das Gepäck mitzuteilen, die für ein Wiederauffinden nötig sind, und etwaige Rückgriffsansprüche gegen Verursacher und Drittversicherer zu offenbaren.
    2. Im Falle von Verlust oder Beschädigung vom Reisegepäck ist der Reisende verpflichtet, unmittelbar nach Eintreffen am Zielflughafen den Verlust bzw. den Schaden gegenüber der Fluggesellschaft oder gegenüber deren Handlings-Agentur mittels des international üblichen PIR-Formular (property irregularity report) schriftlich anzuzeigen.
    3. Der Reisende hat dem Luftfrachtführer im Wege der Schadensregulierung bei Beschädigung oder Verlust entsprechende Quittungen vorzulegen über die vom Schadensersatzanspruch betroffenen Gegenstände. Weiterhin hat der Reisende dem Luftfrachtführer eine Liste über beschädigte oder verloren gegangene Gegenstände unter Angabe von Neuwert und Alter dieser Gegenstände vorzulegen.
    4. Verlangt der Reisende Schadensersatz für Gegenstände, so ist er, auf Verlangen des Luftfrachtführers verpflichtet, ein neutrales Gutachten bei einem Sachverständigen zum Wert eines Gegenstandes einzuholen.
    5. Für die Dauer der Regulierung ist der Reisende verpflichtet, den beschädigten Gegenstand kostenlos aufzubewahren.    
  1. Entschädigung
    1. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung kann der Luftfrachtführer wahlweise Erstattung in Naturalien oder Geld vornehmen. Ein Schadensersatz in Geld setzt regelmäßig die Vorlage einer Reparaturbescheinigung oder im Falle der Ersatzbeschaffung die Vorlage entsprechender Kaufpreisquittungen voraus.
    2. Gepäckstücke, die unter das Transportverbot fallen, sind grundsätzlich von einer Schadensregulierung ausgenommen.
    3. Werden verlorengegangene Gepäckstücke nach einer Erstattung wieder aufgefunden, so ist der Reisende zu Herausgabe des Schadensersatzbetrages, bzw. des dadurch erlangten Ersatzes verpflichtet.
    4. Hat der Luftfrachtführer den Schaden anerkannt, so besteht eine Ersatzpflicht nur gegen Herausgabe der beschädigten Gepäckstücke oder Abtretung von Rückgriffsansprüchen gegen Verursacher und Rückversicherer.
  2. Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand für streitige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust von Reisegepäck ist der Ort, an welchem der Luftfrachtführer seine Hauptniederlassung hat.
  3. Schlussbestimmungen
    1. Soweit einzelne Teile dieser Beförderungsbedingungen rechtsunwirksam sind, so sollen diese durch die gesetzliche Vorschrift als ersetzt gelten, die dem Gedanken der ungültigen Vorschrift am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
    2. Die vorstehenden Bedingungen werden mit Übergabe des vollständigen Gepäckscheins durch den Luftfrachtführer und die vorbehaltlose Annahme durch den Reisenden Bestandteil des Beförderungsvertrages. Wenn die Beförderung einen endgültigen Bestimmungsort oder eine Zwischenlandung in einem anderen als dem Abflugland einschließt, kann das Montrealer-/Warschauer Abkommen anwendbar sein. Dieses Abkommen beschränkt in den meisten Fällen die Haftung des Luftfrachtführers für den Tod oder Körperverletzung und für Verlust oder Beschädigung von Gepäck.
X1-2-FLY
TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
D-30625 Hannover

Ust.-IdNr. DE 812 777 076